Betreff
Sicherung der Regenrückhaltebecken
Beanstandung des Ratsbeschlusses v. 20.12.2021
Regenrückhaltebecken Berkenweg
Vorlage
2022/B/3732
Art
Beschlussvorlage
  1. In Kenntnis der Beanstandung des gefassten Ratsbeschlusses vom 20.12.2021 zum Tagesordnungspunkt I. 5. 16. im öffentlichen Teil hebt der Rat der Gemeinde Wadersloh diesen Beschluss nach erneuter Prüfung aufgrund seiner Rechtswidrigkeit auf.

 

  1. Der Rat der Gemeinde Wadersloh beschließt, dass das Regenrückhaltebecken Berkenweg analog zu den Empfehlungen des Gutachtens mit einem 1,25 Meter hohen Drahtzaun und einer heimischen Hecke abgesichert wird.

 

Der Rat der Gemeinde Wadersloh hat sich in seiner Sitzung am 20.12.2021 unter dem Tagesordnungspunkt I. 5. 16. mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zum Regenrückhaltebecken (RBB) Berkenweg befasst.

 

Ein gegenüber der Verwaltungsvorlage geänderter Beschluss mit dem Inhalt:

 

„Das RRB Berkenweg wird den Empfehlungen des RA Wölke an der Absicherung RBB Eichenallee anschließend entlang des Berkenwegs bis zur ersten Überfahrt zusätzlich mit einem Maschendrahtzaun, 125 cm, und vorstehender Hecke gesichert. Ob zu den noch unbebauten Grundstücken des Baugebietes West 3 eine zusätzliche Sicherung erforderlich sein könnte, ist nach Fertigstellung des Baugebietes zu entscheiden.“

 

wurde in geheimer Abstimmung mehrheitlich mit 18 „Ja“-Stimmen gegenüber 14 „Nein“-Stimmen und einer Enthaltung gefasst.

 

Dieser Beschluss verletzt geltendes Recht und ist dementsprechend gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW vom Bürgermeister zu beanstanden.

 

Der Begriff „geltendes Recht“ umfasst dabei nicht allein Gesetze im formalen und materiellen Sinn, sondern auch ungeschriebene Rechtssätze, (Dietlein/Heusch, Kommunalrecht NRW, 1. Aufl. 2020, § 54 Rn. 8). Vorliegend verstößt der Ratsbeschluss gegen die, der Gemeinde Wadersloh obliegende Verkehrssicherungspflicht. Verkehrssicherungspflichten begründen sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern werden aus allgemeinen rechtlichen Erwägungen hergeleitet, die auch für die öffentliche Hand gelten, (Rotermund/Krafft, Verkehrssicherungspflichten, 6. Aufl. 2016, Rn 1). Sie stellen damit „geltendes Recht“ i. S. d. § 54 Abs. 2 GO NRW dar. 

 

 

  1. Bei dem Regenrückhaltebecken Berkenweg handelt es sich um eine abwassertechnische Anlage der Gemeinde Wadersloh.Demzufolge obliegt der Gemeinde Wadersloh auch die Verkehrssicherungspflicht dieser abwassertechnischen Anlage.

 

In der Umsetzung der Erfüllung dieser Verkehrssicherungspflicht hat die Verwaltung eine rechtsgutachterliche Stellungnahme bei Rechtsanwalt Eckhard Wölke, Köln, in Auftrag gegeben, die dieser mit Datum vom 8. Juli 2021 mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 04. August 2021 erstellt hat. Beide Stellungnahmen liegen dem Rat vor.

 

  1. In Anlehnung an die Ausführungen des Rechtsanwaltes in seinen rechtsgutachterlichen Stellungnahmen lautete die Beschlussvorlage der Verwaltung:

 

„Das Regenrückhaltebecken Berkenweg wird analog zu den Empfehlungen des Gutachtens mit einem 1,25 Meter hohen Maschendrahtzaun und einer heimischen Hecke abgesichert.“

 

Das Regenrückhaltebecken Berkenweg befindet sich unmittelbar an einem Geh- und Wanderweg und grenzt an einer Seite an eine bereits bestehende Wohnbebauung.

 

Das Becken hat zwar eine nur geringe Einstauhöhe von 0,50 Meter, jedoch eine steile Böschung. Eine primäre Gefährdung besteht bei den Regenrückhaltebecken für Kinder bis zu einer Altersgrenze von ca. 6 - 7 Jahren. Für Kinder bis zu diesem Alter stellt auch eine Einstauhöhe von 0,50 Metern eine Gefahrenquelle dar.

 

  1. Eine, wie in dem hier beanstandeten Ratsbeschluss beschlossene, anteilige Einzäunung genügt den Anforderungen, die die Verkehrssicherungspflicht an die Gemeinde Wadersloh stellt, nicht.

 

Das Becken ist bereits heute über den Berkenweg unmittelbar zugänglich. Daneben liegt die bereits bestehende Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe und das RBB ist über das jetzt noch bestehende Bauland - Baugebiet Diestedde West 3 - jedenfalls unproblematisch erreichbar. Insoweit besteht auch bereits aktuell die Notwendigkeit, eine nicht nur anteilige, sondern vollständige Einzäunung vorzunehmen.

 

Ein zeitliches Abwarten bis zur Fertigstellung des Baugebietes Diestedde West 3 ist nicht mit den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht vereinbar, da aufgrund seiner Lage bereits aktuell eine komplette Zugangsmöglichkeit zu dem RBB besteht, die ein unverzügliches Umsetzen von Verkehrssicherungsmaßnahme in Form einer kompletten Einzäunung erforderlich macht.

 

Ein Zuwarten bis zur Fertigstellung des Baugebietes ist daneben nicht zielführend, denn unabhängig von der konkreten Situation einer späteren Bebauung kann diese jedenfalls in keinem Fall, etwa durch private Gartenzäune, die der Gemeinde Wadersloh obliegende Verkehrssicherungspflicht des RBB entfallen lassen.

 

  1. Vor dem Hintergrund der teilweise angrenzenden Wohnbebauung und dem Geh-/Wanderweg ist eine, unverzüglich umzusetzende und vollständige Einzäunung, entsprechend der Beschlussvorlage der Verwaltung, zwingend, um den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht zur Verringerung der, durch die abwassertechnische Anlage begründeten Gefährdung zu genügen.