Beanstandung des Ratsbeschlusses v. 20.12.2021
Regenrückhaltebecken Berkenweg
- In Kenntnis der Beanstandung des gefassten Ratsbeschlusses vom
20.12.2021 zum Tagesordnungspunkt I. 5. 16. im öffentlichen Teil hebt der
Rat der Gemeinde Wadersloh diesen Beschluss nach erneuter Prüfung aufgrund
seiner Rechtswidrigkeit auf.
- Der Rat der Gemeinde Wadersloh beschließt, dass das Regenrückhaltebecken
Berkenweg analog zu den Empfehlungen des Gutachtens mit einem 1,25 Meter
hohen Drahtzaun und einer heimischen Hecke abgesichert wird.
Der Rat der
Gemeinde Wadersloh hat sich in seiner Sitzung am 20.12.2021 unter dem
Tagesordnungspunkt I. 5. 16. mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zum
Regenrückhaltebecken (RBB) Berkenweg befasst.
Ein gegenüber der
Verwaltungsvorlage geänderter Beschluss mit dem Inhalt:
„Das RRB Berkenweg wird den Empfehlungen des RA Wölke an der Absicherung
RBB Eichenallee anschließend entlang des Berkenwegs bis zur ersten Überfahrt
zusätzlich mit einem Maschendrahtzaun, 125 cm, und vorstehender Hecke gesichert.
Ob zu den noch unbebauten Grundstücken des Baugebietes West 3 eine zusätzliche
Sicherung erforderlich sein könnte, ist nach Fertigstellung des Baugebietes zu
entscheiden.“
wurde in geheimer
Abstimmung mehrheitlich mit 18 „Ja“-Stimmen gegenüber 14 „Nein“-Stimmen und
einer Enthaltung gefasst.
Dieser Beschluss
verletzt geltendes Recht und ist dementsprechend gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW vom
Bürgermeister zu beanstanden.
Der Begriff
„geltendes Recht“ umfasst dabei nicht allein Gesetze im formalen und materiellen
Sinn, sondern auch ungeschriebene Rechtssätze, (Dietlein/Heusch, Kommunalrecht
NRW, 1. Aufl. 2020, § 54 Rn. 8). Vorliegend verstößt der Ratsbeschluss gegen
die, der Gemeinde Wadersloh obliegende Verkehrssicherungspflicht.
Verkehrssicherungspflichten begründen sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz,
sondern werden aus allgemeinen rechtlichen Erwägungen hergeleitet, die auch für
die öffentliche Hand gelten, (Rotermund/Krafft, Verkehrssicherungspflichten, 6.
Aufl. 2016, Rn 1). Sie stellen damit „geltendes Recht“ i. S. d. § 54 Abs. 2 GO
NRW dar.
- Bei dem Regenrückhaltebecken Berkenweg handelt es sich um eine abwassertechnische
Anlage der Gemeinde Wadersloh.Demzufolge obliegt der Gemeinde Wadersloh
auch die Verkehrssicherungspflicht dieser abwassertechnischen Anlage.
In der Umsetzung der Erfüllung dieser Verkehrssicherungspflicht hat die
Verwaltung eine rechtsgutachterliche Stellungnahme bei Rechtsanwalt Eckhard
Wölke, Köln, in Auftrag gegeben, die dieser mit Datum vom 8. Juli 2021 mit
einer ergänzenden Stellungnahme vom 04. August 2021 erstellt hat. Beide
Stellungnahmen liegen dem Rat vor.
- In Anlehnung an die Ausführungen des Rechtsanwaltes in seinen
rechtsgutachterlichen Stellungnahmen lautete die Beschlussvorlage der
Verwaltung:
„Das Regenrückhaltebecken Berkenweg wird analog zu den Empfehlungen des
Gutachtens mit einem 1,25 Meter hohen Maschendrahtzaun und einer heimischen
Hecke abgesichert.“
Das Regenrückhaltebecken Berkenweg befindet sich unmittelbar an einem
Geh- und Wanderweg und grenzt an einer Seite an eine bereits bestehende
Wohnbebauung.
Das Becken hat zwar eine nur geringe Einstauhöhe von 0,50 Meter, jedoch
eine steile Böschung. Eine primäre Gefährdung besteht bei den
Regenrückhaltebecken für Kinder bis zu einer Altersgrenze von ca. 6 - 7 Jahren.
Für Kinder bis zu diesem Alter stellt auch eine Einstauhöhe von 0,50 Metern
eine Gefahrenquelle dar.
- Eine, wie in dem hier beanstandeten Ratsbeschluss beschlossene,
anteilige Einzäunung genügt den Anforderungen, die die
Verkehrssicherungspflicht an die Gemeinde Wadersloh stellt, nicht.
Das Becken ist bereits heute über den Berkenweg unmittelbar zugänglich.
Daneben liegt die bereits bestehende Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe und das
RBB ist über das jetzt noch bestehende Bauland - Baugebiet Diestedde West 3 -
jedenfalls unproblematisch erreichbar. Insoweit besteht auch bereits aktuell
die Notwendigkeit, eine nicht nur anteilige, sondern vollständige Einzäunung
vorzunehmen.
Ein zeitliches Abwarten bis zur Fertigstellung des Baugebietes Diestedde
West 3 ist nicht mit den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht vereinbar,
da aufgrund seiner Lage bereits aktuell eine komplette Zugangsmöglichkeit zu
dem RBB besteht, die ein unverzügliches Umsetzen von Verkehrssicherungsmaßnahme
in Form einer kompletten Einzäunung erforderlich macht.
Ein Zuwarten bis zur Fertigstellung des Baugebietes ist daneben nicht
zielführend, denn unabhängig von der konkreten Situation einer späteren
Bebauung kann diese jedenfalls in keinem Fall, etwa durch private Gartenzäune,
die der Gemeinde Wadersloh obliegende Verkehrssicherungspflicht des RBB
entfallen lassen.
- Vor dem Hintergrund der teilweise angrenzenden Wohnbebauung und dem
Geh-/Wanderweg ist eine, unverzüglich umzusetzende und vollständige
Einzäunung, entsprechend der Beschlussvorlage der Verwaltung, zwingend, um
den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht zur Verringerung der,
durch die abwassertechnische Anlage begründeten Gefährdung zu genügen.