Beanstandung des Ratsbeschlusses v. 20.12.2021
Regenrückhaltebecken Im Buschkamp
- In Kenntnis der Beanstandung des gefassten Ratsbeschlusses vom
20.12.2021 zum Tagesordnungspunkt I. 5. 2. im öffentlichen Teil hebt der
Rat der Gemeinde Wadersloh diesen Beschluss nach erneuter Prüfung aufgrund
seiner Rechtswidrigkeit auf.
- Der Rat der Gemeinde Wadersloh beschließt, dass das Regenrückhaltebecken
Im Buschkamp analog zu den Empfehlungen des Gutachtens mit einem 1,25
Meter hohen Drahtzaun und einer heimischen Hecke abgesichert wird.
Der Rat der
Gemeinde Wadersloh hat sich in seiner Sitzung am 20.12.2021 unter
Tagesordnungspunkt I. 5. 2. mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zum
Regenrückhaltebecken (RBB) Im Buschkamp befasst.
Ein gegenüber der
Verwaltungsvorlage geänderter Beschluss mit dem Inhalt:
„Das RRB Im Buschkamp wird analog der Empfehlung des RA Wölke zusätzlich
zum öffentlichen Bereich (Langenberger Straße und Buschkampweg) mit einem
Maschendrahtzaun, 125 cm, mit vorstehender Hecke gesichert. Zu den
Privatgrundstücken und zum freien Feld erfolgt keine zusätzliche Sicherung.
Wegen der breiten Fläche an der Langenberger Straße möge die Verwaltung prüfen
und mit der NKN-Gruppe besprechen, ob aus ökologischer Sicht das Anlagen einer
Todholzhecke hier sinnvoll sein könnte.“
wurde in geheimer
Abstimmung mehrheitlich mit 18 „Ja“-Stimmen gegenüber 15 „Nein“-Stimmen
gefasst.
Dieser Beschluss
verletzt geltendes Recht und ist dementsprechend gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW vom
Bürgermeister zu beanstanden.
Der Begriff
„geltendes Recht“ umfasst dabei nicht allein Gesetze im formalen und
materiellen Sinn, sondern auch ungeschriebene Rechtssätze, (Dietlein/Heusch,
Kommunalrecht NRW, 1. Aufl. 2020, § 54 Rn. 8). Vorliegend verstößt der
Ratsbeschluss gegen die, der Gemeinde Wadersloh obliegende
Verkehrssicherungspflicht. Verkehrssicherungspflichten begründen sich nicht
unmittelbar aus dem Gesetz, sondern werden aus allgemeinen rechtlichen
Erwägungen hergeleitet, die auch für die öffentliche Hand gelten,
(Rotermund/Krafft, Verkehrssicherungspflichten, 6. Aufl. 2016, Rn 1). Sie
stellen damit „geltendes Recht“ i. S. d. § 54 Abs. 2 GO NRW dar.
- Bei dem Regenrückhaltebecken Im Buschkamp handelt es sich um eine
abwassertechnische Anlage der Gemeinde Wadersloh. Demzufolge obliegt der
Gemeinde Wadersloh auch die Verkehrssicherungspflicht dieser
abwassertechnischen Anlage.
In der Umsetzung der Erfüllung dieser Verkehrssicherungspflicht hat die
Verwaltung eine rechtsgutachterliche Stellungnahme bei Rechtsanwalt Eckhard
Wölke, Köln, in Auftrag gegeben, die dieser mit Datum vom 8. Juli 2021 mit
einer ergänzenden Stellungnahme vom 04. August 2021 erstellt hat. Beide
Stellungnahmen liegen dem Rat vor.
- In Anlehnung an die Ausführungen des Rechtsanwaltes in seinen
rechtsgutachterlichen Stellungnahmen lautete die Beschlussvorlage der
Verwaltung:
„Das Regenrückhaltebecken Im Buschkamp wird analog zu den Empfehlungen
des Gutachtens mit einem 1,25 Meter hohen Maschendrahtzaun und einer heimischen
Hecke abgesichert.“
Das Regenrückhaltebecken Im Buschkamp liegt am Ende einer Wohnbebauung.
In der Form eines auslaufenden Dreiecks grenzen zwei Privatgrundstücke
unmittelbar an das RBB. Diese sind mit einer dichten Hecke (Lebensbaum und
Kirschlorbeer) in Richtung des RBB gesichert. Die Ausgestaltung des RBB ist naturnah
mit Bäumen und Sträuchern geprägt. Die Böschungen des RBB haben eine mittlere
Neigung.
In nördlicher Richtung führt ein Geh- und Wanderweg unmittelbar an dem
RBB vorbei. Die maximale Einstauhöhe des Beckens liegt bei 1,50 Metern. Eine
primäre Gefährdung besteht bei den Regenrückhaltebecken für Kinder bis zu einer
Altersgrenze von ca. 6 - 7 Jahren. Für Kinder bis zu diesem Alter stellt auch
eine Einstauhöhe von 0,50 Metern bereits eine Gefahrenquelle dar. Soweit die
hier bestehende, maximale Einstauhöhe von 1,50 Metern erreicht wird, stellt das
RRB auch für Kinder höheren Alters eine Gefährdung dar.
- Eine, wie in dem hier beanstandeten Ratsbeschluss beschlossene,
anteilige Einzäunung genügt den Anforderungen, die die
Verkehrssicherungspflicht an die Gemeinde Wadersloh stellt, nicht.
Insbesondere kann die Gemeinde Wadersloh die ihr bei dieser abwassertechnischen
Anlage obliegende Verkehrssicherungspflicht durch entsprechende Einzäunung
(anteilig) nicht durch einen Verweis auf die – derzeit – bestehenden
Hecken der beiden privaten Eigentümer der unmittelbar angrenzenden
Wohnbebauung erfüllen.
Es ist insoweit nicht auszuschließen, dass über Umgestaltung, etwa durch
Entfernung der Hecke und Setzen eines Zaunes oder bei Eigentümerwechsel eine
Zugangsmöglichkeit aus den Grundstücken, auch für kleinere Kinder, gegeben ist.
Von der weiteren Wohnbebauung ist eine Erreichbarkeit des Beckens, auch mit
Blick auf den unmittelbar vorbeiführenden Geh- und Wanderweg, auch für Kinder,
gegeben.
- Diese Umstände, kumulativ zu sehen mit der maximalen Einstauhöhe
von 1,50 Metern, die zukünftig bei zu erwartenden Starkregenfällen
häufiger erreicht werden könnte, begründen zur Erfüllung der
Verkehrssicherungspflicht eine vollständige Einzäunung, entsprechend der
Beschlussvorlage der Verwaltung, um darüber einer Verringerung der, durch
die abwassertechnische Anlage begründeten Gefährdung zu genügen.