Betreff
Sicherung der Regenrückhaltebecken
Beanstandung des Ratsbeschlusses v. 20.12.2021
Regenrückhaltebecken Im Buschkamp
Vorlage
2022/B/3731
Art
Beschlussvorlage
  1. In Kenntnis der Beanstandung des gefassten Ratsbeschlusses vom 20.12.2021 zum Tagesordnungspunkt I. 5. 2. im öffentlichen Teil hebt der Rat der Gemeinde Wadersloh diesen Beschluss nach erneuter Prüfung aufgrund seiner Rechtswidrigkeit auf.

 

  1. Der Rat der Gemeinde Wadersloh beschließt, dass das Regenrückhaltebecken Im Buschkamp analog zu den Empfehlungen des Gutachtens mit einem 1,25 Meter hohen Drahtzaun und einer heimischen Hecke abgesichert wird.

Der Rat der Gemeinde Wadersloh hat sich in seiner Sitzung am 20.12.2021 unter Tagesordnungspunkt I. 5. 2. mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zum Regenrückhaltebecken (RBB) Im Buschkamp befasst.

 

Ein gegenüber der Verwaltungsvorlage geänderter Beschluss mit dem Inhalt:

 

„Das RRB Im Buschkamp wird analog der Empfehlung des RA Wölke zusätzlich zum öffentlichen Bereich (Langenberger Straße und Buschkampweg) mit einem Maschendrahtzaun, 125 cm, mit vorstehender Hecke gesichert. Zu den Privatgrundstücken und zum freien Feld erfolgt keine zusätzliche Sicherung. Wegen der breiten Fläche an der Langenberger Straße möge die Verwaltung prüfen und mit der NKN-Gruppe besprechen, ob aus ökologischer Sicht das Anlagen einer Todholzhecke hier sinnvoll sein könnte.“

 

wurde in geheimer Abstimmung mehrheitlich mit 18 „Ja“-Stimmen gegenüber 15 „Nein“-Stimmen gefasst.

 

Dieser Beschluss verletzt geltendes Recht und ist dementsprechend gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW vom Bürgermeister zu beanstanden.

 

Der Begriff „geltendes Recht“ umfasst dabei nicht allein Gesetze im formalen und materiellen Sinn, sondern auch ungeschriebene Rechtssätze, (Dietlein/Heusch, Kommunalrecht NRW, 1. Aufl. 2020, § 54 Rn. 8). Vorliegend verstößt der Ratsbeschluss gegen die, der Gemeinde Wadersloh obliegende Verkehrssicherungspflicht. Verkehrssicherungspflichten begründen sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern werden aus allgemeinen rechtlichen Erwägungen hergeleitet, die auch für die öffentliche Hand gelten, (Rotermund/Krafft, Verkehrssicherungspflichten, 6. Aufl. 2016, Rn 1). Sie stellen damit „geltendes Recht“ i. S. d. § 54 Abs. 2 GO NRW dar. 

 

 

  1. Bei dem Regenrückhaltebecken Im Buschkamp handelt es sich um eine abwassertechnische Anlage der Gemeinde Wadersloh. Demzufolge obliegt der Gemeinde Wadersloh auch die Verkehrssicherungspflicht dieser abwassertechnischen Anlage.

 

In der Umsetzung der Erfüllung dieser Verkehrssicherungspflicht hat die Verwaltung eine rechtsgutachterliche Stellungnahme bei Rechtsanwalt Eckhard Wölke, Köln, in Auftrag gegeben, die dieser mit Datum vom 8. Juli 2021 mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 04. August 2021 erstellt hat. Beide Stellungnahmen liegen dem Rat vor.

 

  1. In Anlehnung an die Ausführungen des Rechtsanwaltes in seinen rechtsgutachterlichen Stellungnahmen lautete die Beschlussvorlage der Verwaltung:

 

„Das Regenrückhaltebecken Im Buschkamp wird analog zu den Empfehlungen des Gutachtens mit einem 1,25 Meter hohen Maschendrahtzaun und einer heimischen Hecke abgesichert.“

 

Das Regenrückhaltebecken Im Buschkamp liegt am Ende einer Wohnbebauung. In der Form eines auslaufenden Dreiecks grenzen zwei Privatgrundstücke unmittelbar an das RBB. Diese sind mit einer dichten Hecke (Lebensbaum und Kirschlorbeer) in Richtung des RBB gesichert. Die Ausgestaltung des RBB ist naturnah mit Bäumen und Sträuchern geprägt. Die Böschungen des RBB haben eine mittlere Neigung.

In nördlicher Richtung führt ein Geh- und Wanderweg unmittelbar an dem RBB vorbei. Die maximale Einstauhöhe des Beckens liegt bei 1,50 Metern. Eine primäre Gefährdung besteht bei den Regenrückhaltebecken für Kinder bis zu einer Altersgrenze von ca. 6 - 7 Jahren. Für Kinder bis zu diesem Alter stellt auch eine Einstauhöhe von 0,50 Metern bereits eine Gefahrenquelle dar. Soweit die hier bestehende, maximale Einstauhöhe von 1,50 Metern erreicht wird, stellt das RRB auch für Kinder höheren Alters eine Gefährdung dar. 

 

  1. Eine, wie in dem hier beanstandeten Ratsbeschluss beschlossene, anteilige Einzäunung genügt den Anforderungen, die die Verkehrssicherungspflicht an die Gemeinde Wadersloh stellt, nicht. Insbesondere kann die Gemeinde Wadersloh die ihr bei dieser abwassertechnischen Anlage obliegende Verkehrssicherungspflicht durch entsprechende Einzäunung (anteilig) nicht durch einen Verweis auf die – derzeit – bestehenden Hecken der beiden privaten Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung erfüllen.

 

Es ist insoweit nicht auszuschließen, dass über Umgestaltung, etwa durch Entfernung der Hecke und Setzen eines Zaunes oder bei Eigentümerwechsel eine Zugangsmöglichkeit aus den Grundstücken, auch für kleinere Kinder, gegeben ist. Von der weiteren Wohnbebauung ist eine Erreichbarkeit des Beckens, auch mit Blick auf den unmittelbar vorbeiführenden Geh- und Wanderweg, auch für Kinder, gegeben.

 

  1. Diese Umstände, kumulativ zu sehen mit der maximalen Einstauhöhe von 1,50 Metern, die zukünftig bei zu erwartenden Starkregenfällen häufiger erreicht werden könnte, begründen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht eine vollständige Einzäunung, entsprechend der Beschlussvorlage der Verwaltung, um darüber einer Verringerung der, durch die abwassertechnische Anlage begründeten Gefährdung zu genügen.