Die EG-
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) aus dem Jahr 2000 dient dem Schutz der Gewässer
als Trinkwasserreservoir und als Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Sie gilt
für alle Gewässer Europas.
Die Richtlinie, die
2002 in nationales Recht umgewandelt wurde, gab vor, das die daraus
hervorgegangenen Ziele für alle Wasserkörper bis 2015 umgesetzt werden müssen.
Ziel ist es, die Gewässer dauerhaft in einen guten chemischen und ökologischen
Zustand zu bringen.
Derzeit weisen nur
etwas mehr als 10 % der Gewässer in NRW einen guten ökologischen Zustand bei
natürlichen Gewässern bzw. ein gutes ökologisches Potential bei erheblich
veränderten Gewässern auf.
Die erforderlichen
Verbesserungen sind rechtlich in den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) in sogenannten Bewirtschaftungszielen festgelegt. Die Zielerreichung muss
nun bis Ende 2027 erfolgt sein.
Den Kommunen
obliegt nach §§ 62 und 68 Landeswassergesetz die Pflicht zur
Gewässerunterhaltung und zum naturnahen Gewässerausbau. Die Gemeinde Wadersloh
ist bestrebt, die in ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewässer in einen guten
Zustand zu versetzen. Neben diesem Ziel profitiert die Gemeinde Wadersloh
ebenfalls von den mit der Maßnahme generierten Ökowerteinheiten für
städtebauliche Zukunftsprojekte. Darüber hinaus dienen die Maßnahmen dem
vorbeugenden Hochwasserschutz in der Gemeinde.
Vordringlich liegt
der Fokus auf den größeren Gewässern, den sogenannten „berichtspflichtigen
Gewässern“. Das sind im Gemeindegebiet folgende Fließgewässer:
-
Liese
(Mühlenbach, Rottbach)
-
Biesterbach
-
Bergwiesenbach
-
Nordfelderbach
(Biestergraben)
-
Kaltestrot
(Landgraben)
Für Teilabschnitte an der Liese sowie dem
Maybach (Zulauf zur Liese in Altendiestedde) bestehen nun die ersten
Möglichkeiten größere strukturelle Verbesserungen an dem Gewässer durchführen
zu können. Dazu wird in diesem Jahr die erforderliche Genehmigungsplanung
erarbeitet. Im kommenden Jahr könnten dann die ersten Umsetzungen erfolgen.
Grundlage für die erforderlichen
Verbesserungen ist das sogenannte „Strahlwirkungs- und Trittsteinkonzept“
(LANUV 2011). Da es unmöglich ist, in einer Kulturlandschaft auf der gesamten
Gewässerlänge umfangreiche Maßnahmen umzusetzen, liegt der Schwerpunkt auf die
Schaffung von „Strahlursprüngen“. Grundsätzlich werden die Planung und
Umsetzung von Strahlursprüngen als hydromorphologische Maßnahmenschwerpunkte
angesehen. Hierdurch soll eine positive Strahlwirkung auf angrenzende
Gewässerabschnitte erzielt und damit die Erreichung der Bewirtschaftungsziele
gefördert werden.
Für die Umsetzung der Strahlursprünge
erfolgen in der Regel Maßnahmen zur Habitatverbesserung durch
Initiieren/Zulassen einer eigendynamischen Entwicklung, zur Habitatverbesserung
im Gewässer durch Laufveränderung, durch Ufer- und Sohlgestaltung sowie mit der
Auenentwicklung.
Die im § 82 WHG
genannten Anforderungen an die Gewässerunterhaltung werden dabei eingehalten.
Hierbei wird der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes Rechnung getragen sowie der Bild- und Erholungswert der Gewässerlandschaft
erhalten. Für die Umsetzung werden unter anderem die Blaue Richtlinie (MUNLV
2010) herangezogen.
In der Sitzung
werden die Planungsabschnitte durch die Verwaltung vorgestellt.