Betreff
Sachstand zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in der Gemeinde Wadersloh
Vorlage
2021/M/2060
Art
Mitteilungsvorlage

Die EG- Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) aus dem Jahr 2000 dient dem Schutz der Gewässer als Trinkwasserreservoir und als Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Sie gilt für alle Gewässer Europas.

 

Die Richtlinie, die 2002 in nationales Recht umgewandelt wurde, gab vor, das die daraus hervorgegangenen Ziele für alle Wasserkörper bis 2015 umgesetzt werden müssen. Ziel ist es, die Gewässer dauerhaft in einen guten chemischen und ökologischen Zustand zu bringen.

 

Derzeit weisen nur etwas mehr als 10 % der Gewässer in NRW einen guten ökologischen Zustand bei natürlichen Gewässern bzw. ein gutes ökologisches Potential bei erheblich veränderten Gewässern auf.

 

Die erforderlichen Verbesserungen sind rechtlich in den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in sogenannten Bewirtschaftungszielen festgelegt. Die Zielerreichung muss nun bis Ende 2027 erfolgt sein.

 

Den Kommunen obliegt nach §§ 62 und 68 Landeswassergesetz die Pflicht zur Gewässerunterhaltung und zum naturnahen Gewässerausbau. Die Gemeinde Wadersloh ist bestrebt, die in ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewässer in einen guten Zustand zu versetzen. Neben diesem Ziel profitiert die Gemeinde Wadersloh ebenfalls von den mit der Maßnahme generierten Ökowerteinheiten für städtebauliche Zukunftsprojekte. Darüber hinaus dienen die Maßnahmen dem vorbeugenden Hochwasserschutz in der Gemeinde.

 

Vordringlich liegt der Fokus auf den größeren Gewässern, den sogenannten „berichtspflichtigen Gewässern“. Das sind im Gemeindegebiet folgende Fließgewässer:

 

-       Liese (Mühlenbach, Rottbach)

-       Biesterbach

-       Bergwiesenbach

-       Nordfelderbach (Biestergraben)

-       Kaltestrot (Landgraben)

 

Für Teilabschnitte an der Liese sowie dem Maybach (Zulauf zur Liese in Altendiestedde) bestehen nun die ersten Möglichkeiten größere strukturelle Verbesserungen an dem Gewässer durchführen zu können. Dazu wird in diesem Jahr die erforderliche Genehmigungsplanung erarbeitet. Im kommenden Jahr könnten dann die ersten Umsetzungen erfolgen.

 

Grundlage für die erforderlichen Verbesserungen ist das sogenannte „Strahlwirkungs- und Trittsteinkonzept“ (LANUV 2011). Da es unmöglich ist, in einer Kulturlandschaft auf der gesamten Gewässerlänge umfangreiche Maßnahmen umzusetzen, liegt der Schwerpunkt auf die Schaffung von „Strahlursprüngen“. Grundsätzlich werden die Planung und Umsetzung von Strahlursprüngen als hydromorphologische Maßnahmenschwerpunkte angesehen. Hierdurch soll eine positive Strahlwirkung auf angrenzende Gewässerabschnitte erzielt und damit die Erreichung der Bewirtschaftungsziele gefördert werden.

 

Für die Umsetzung der Strahlursprünge erfolgen in der Regel Maßnahmen zur Habitatverbesserung durch Initiieren/Zulassen einer eigendynamischen Entwicklung, zur Habitatverbesserung im Gewässer durch Laufveränderung, durch Ufer- und Sohlgestaltung sowie mit der Auenentwicklung.

 

Die im § 82 WHG genannten Anforderungen an die Gewässerunterhaltung werden dabei eingehalten. Hierbei wird der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes Rechnung getragen sowie der Bild- und Erholungswert der Gewässerlandschaft erhalten. Für die Umsetzung werden unter anderem die Blaue Richtlinie (MUNLV 2010) herangezogen.

 

In der Sitzung werden die Planungsabschnitte durch die Verwaltung vorgestellt.