Gemäß
§ 22 KomHVO in Verbindung mit den Regelungen über Art, Dauer und
Umfang von Ermächtigungsübertragungen, die der Rat in seiner Sitzung am
22.10.2014 beschlossen hat, sind Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres
verfügbar. Werden sie in das nächste Haushaltsjahr übertragen, erhöhen sie die
entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Werden
Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat gemäß
§ 22 Abs. 4 KomHVO eine Übersicht der Übertragungen mit
Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan des Folgejahres
vorzulegen.
Die
Listen der Übertragungen sind der Vorlage beigefügt.
Anlagen:
Übertragungen Aufwand 2020
Investitionsübertragungen 2020