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Name: | 2019/M/1737/1/2 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 29.05.2019 | ||
Betreff: | Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 "Lechtenweg III" der Gemeinde Wadersloh Entscheidungen über eingegangene Anregungen und Bedenken im Rahmen der Beteiligung gem. § 3 (2) i. V. m. § 4 (2) BauGB Öffentlichkeit 2 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Beschlussvorlage 242 KB | |
![]() | Öffentlichkeit 2 Nr. 66 Lechtenweg III 444 KB |
Den Bedenken bzgl. landwirtschaftlicher
Emissionen wird nicht gefolgt.
Die Öffentlichkeit 2 hat mit Schreiben vom 15.05.2019 eine Stellungnahme abgegeben, die als Anlage beigefügt ist.
Das beauftragte Planungsbüro Drees & Huesmann beantwortet die Anregungen und Bedenken mit folgendem Abwägungsvorschlag:
Die örtliche Situation ist hier durch ein unmittelbares
Aufeinandertreffen grundsätzlich teilweise unverträglicher Nutzungen geprägt,
wodurch die jeweilige Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen
Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist. Eigentümer von Wohngrundstücken am
Rande des - an sich für die Aufnahme landwirtschaftlicher Nutzungen
vorgesehenen - Bereichs können, was die Belastung durch Lärm und Gerüche
aufgrund landwirtschaftlicher Betätigung anbelangt, deshalb nicht die
Herstellung von Verhältnissen einfordern, wie sie in reinen oder allgemeinen,
ansonsten unvorbelasteten Wohngebieten anzutreffen sind.
Baurechtlich genehmigte Wohnhäuser, die in unmittelbarer Nähe des
bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes bereits errichtet worden sind, sind
regelmäßig darin vorbelastet, dass die dort Wohnenden bis zu einem gewissen
Grad mit den für die Landwirtschaft typischen Immissionen rechnen müssen und
sich auch nicht darauf verlassen können, dass es auf Dauer nicht zu stärkeren
Belästigungen kommt, als sie bereits bei Entstehen der Wohnhäuser üblich waren.
Mithin prägt die bereits heute unmittelbar an den tierhaltenden Betrieb
im Innenbereich heranreichende vorhandene Wohnnutzung den Störgrad durch den
Betrieb. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Vorhaben in oder am Rande
landwirtschaftlich geprägter Gebiete landwirtschaftlich erzeugte Belästigungen
zugemutet werden können, was auch für Wohnnutzungen im oder am Rande zum
Außenbereich gelegener Grundstücke gilt. Im vorliegenden Fall ist auch zu
berücksichtigen, dass die Tierhaltung / der landwirtschaftliche Betrieb hier
nicht der Privilegierung innerhalb eines Dorfgebietes unterliegt, sondern
innerhalb eines faktischen Wohngebietes liegt, in dem die Tierhaltung
grundsätzlich unzulässig ist. Der Betrieb kann seinen Abwehranspruch
ausschließlich aus dem bauordnungsrechtlich genehmigten Bestand ableiten.
Bei der Aufstellung des angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 63 „Lechtenweg“
wurden die Emissionen der umliegenden Tierhaltungsanlagen auf das Plangebiet
ermittelt. Hierbei sind sowohl die Immissionen zu berücksichtigen, die aus den
Emissionen der vorhandenen Tierbestände resultieren, als auch die Immissionen
aus konkreten Erweiterungsoptionen der Betriebe. Das entsprechende Gutachten
des Sachverständigenbüros Uppenkamp + Partner (April 2014) wird grundsätzlich
auch bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Lechtenweg III“ in Ansatz
gebracht. Die Aktualität des Geruchsgutachtens wurde von dem
Sachverständigenbüro geprüft (Uppenkamp + Partner, März 2019). Vom Grundsatz,
vor allem im Hinblick auf die berücksichtigten Quellen und Emissionsansätze,
sind die Ergebnisse nach wie vor als aktuell anzusehen. Im Detail müssen heute
jedoch einige Berechnungs- und Bewertungsparameter geändert werden, so dass für
das Plangebiet die Belastungsergebnisse neu berechnet wurden. Dabei bestehen
keine Flächen, die „geruchsfrei“ sind. Insgesamt ist bei entsprechender
Wetterlage mit Gerüchen zu rechnen. Insgesamt ist festzustellen, dass diese
Geruchshäufigkeiten hinnehmbar sind, ggf. einen belästigenden Charakter haben,
aber nie gesundheitsgefährdend sind.
Der Hinweis auf besonderen Aufwand im Zusammenhang mit dem Weideumbruch
bei Landwirten wird zur Kenntnis genommen. Eine Relevanz für die vorliegende
Bauleitplanung besteht nicht. Der Einwender ist auch nach der Aufstellung des
Bebauungsplanes unverändert berechtigt, die Rinderhaltung im genehmigten Umfang
auszuüben. Eine Einschränkung aufgrund des Bebauungsplanes ist nicht zu
erwarten.
Anlage:
Schreiben der Öffentlichkeit 2 vom 15.05.2019