Gemäß § 22 GemHVO in Verbindung mit den Regelungen über Art, Dauer und Umfang von Ermächtigungsübertragungen, die der Rat in seiner Sitzung am 22.10.2014 beschlossen hat, sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Werden sie in das nächste Haushaltsjahr übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Die Listen der Übertragungen sind der Vorlage beigefügt.
Anlagen:
Übertragungen Aufwand 2015
Investitionsübertragungen 2015