Aufstellungsbeschluss
Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Lechtenweg I“ beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 85, 74, 73, 54, 60, 72 und teilweise 22 in der Flur 53 sowie die Flurstücke 111 und 81 der Flur 17.
Für einen Teilbereich der
landwirtschaftlich genutzten Flächen südlich der Straße „Im Sprengel“ im
Ortsteil Wadersloh ist eine städtebauliche Entwicklung zum Zwecke von
Wohnbebauung bauplanungsrechtlich vorzusehen und ein entsprechender
Bebauungsplan aufzustellen.
Grund für eine Aufstellung des Bebauungsplanes ist die anhaltende Nachfrage
nach Wohnbaugrundstücken in der Gemeinde Wadersloh. Reserven an Baugrundstücken
in nennenswertem Umfang sind weder in den beplanten Bereichen noch als
Baulücken vorhanden bzw. stehen dem Grundstücksmarkt nicht zur Verfügung. Um im
Nahbereich des Siedlungsschwerpunktes des Ortsteiles Wadersloh Wohnbauland
entwickeln zu können, ist nördlich der Hauptstraße die Entwicklung des
Baugebietes „Lechtenweg“ vorgesehen.
Ein städtebauliches Entwicklungskonzept liegt dem weiterem Bauleitplanungsverfahren gemäß § 1 (6) Ziffer 11 BauGB zu Grunde. Der beabsichtigte Geltungsbereich des im Sinne des § 30 BauGB aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 63 ist somit Bestandteil dieses Entwicklungs- konzeptes.
Für die Ausweisung als Baugebiet sind die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Im beigefügten Kartenausschnitt ist der zukünftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63 gekennzeichnet.
Anlage:
Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 63 „Lechtenweg I“