Betreff
Ermächtigungsübertragungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Vorlage
2013/M/0894
Aktenzeichen
20.21.00
Art
Mitteilungsvorlage

Gemäß § 22 GemHVO sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Werden sie in das nächste Haushaltsjahr übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.

 

Die Listen der Übertragungen sind der Vorlage beigefügt.

 

Anlagen:

Übertragungen Aufwand 2012

Investitionsübertragungen 2012