Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Wohngebiet ehemalige Kemperwerke“ der Gemeinde Wadersloh – einschließlich Begründung – ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung auszulegen. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen und gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Bereits in der 15. Sitzung des Hauptausschusses wurde u. a. über die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Wohngebiet ehemalige Kemper-Werke“ hinsichtlich der Geschossigkeit dahingehend beraten, dass eine Änderung befürwortet wurde.
Das Bebauungsplangebiet soll in verschiedene Cluster aufgeteilt werden, die neben der Festlegung der Geschossigkeit auch die Traufhöhe und Dachneigung beinhalten. Die geplanten Änderungen werden in der Sitzung vorgestellt.