Beschluss: einstimmig angenommen

Beschlussvorschlag:

Die Anregung der unteren Landschaftsbehörde, dass im Rahmen des Bauantrages entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgeschrieben und realisiert werden, wird zu gegebener Zeit im Rahmen des Bauantrages berücksichtigt.

 

Die Anregung der unteren Wasserbehörde, dass sichergestellt werden muss, dass eine ausreichende Grundstücksverfügbarkeit für die Verlegung und Umgestaltung des naturnahen Gewässers „Bergwiesenbach” gegeben ist, wird auch aus Sicht des Investors befolgt, da sonst die bauliche Erweiterung nicht möglich ist. Es wird in die Satzung aufgenommen, dass das erforderliche Wasserrechtsverfahren nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz bei Umlegung des Gewässers „Bergwiesenbach” vor Bebauung der Erweiterungsfläche abgeschlossen sein muss. Aus konkretem Anlass ist dieses ohnehin erforderlich, da die Überbauung des Baches nicht möglich bzw. nicht vorgesehen ist.

 

Der Hinweis der unteren Bodenschutzbehörde, dass weder das Kataster des Kreises über altlastverdächtige Flächen und Altlasten noch das Verzeichnis über Altablagerungen, Altstandorte und schädliche Bodenveränderungen zur Zeit Eintragungen im Plangebiet und Änderungsbereich enthalten, wird zur Kenntnis genommen – ebenfalls, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung begründen.