Sitzung: 15.12.2005 Bau-, Planungs- und Strukturausschuss
Beschluss: einstimmig angenommen
Beschlussvorschlag:
Die
Anregung der unteren Landschaftsbehörde, dass im Rahmen des Bauantrages
entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgeschrieben und realisiert
werden, wird zu gegebener Zeit im Rahmen des Bauantrages berücksichtigt.
Die
Anregung der unteren Wasserbehörde, dass sichergestellt werden muss, dass eine
ausreichende Grundstücksverfügbarkeit für die Verlegung und Umgestaltung des
naturnahen Gewässers „Bergwiesenbach” gegeben ist, wird auch aus Sicht des
Investors befolgt, da sonst die bauliche Erweiterung nicht möglich ist. Es wird
in die Satzung aufgenommen, dass das erforderliche Wasserrechtsverfahren nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz
bei Umlegung des Gewässers „Bergwiesenbach” vor Bebauung der Erweiterungsfläche
abgeschlossen sein muss. Aus konkretem Anlass ist dieses ohnehin erforderlich,
da die Überbauung des Baches nicht möglich bzw. nicht vorgesehen ist.
Der
Hinweis der unteren Bodenschutzbehörde, dass weder das Kataster des Kreises
über altlastverdächtige Flächen und Altlasten noch das Verzeichnis über
Altablagerungen, Altstandorte und schädliche Bodenveränderungen zur Zeit
Eintragungen im Plangebiet und Änderungsbereich enthalten, wird zur Kenntnis
genommen – ebenfalls, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht
einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung begründen.